Abbruch Landwehr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot
(1) Unserem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde.
(2) Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz etwaiger Mehrkosten, sofern durch die Hindernisse die Grundlagen der Preisgestaltung für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen verändert werden.
(3) Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zur Durchführung des Auftrags zu beschaffen und auch in eigener Verantwortung sämtliche Versorgungsleitungen von dem Auftragsobjekt abzutrennen, sodass die ungefährdete Durchführung des Auftrags sichergestellt ist.
(4) Der Auftragnehmer trifft Maßnahmen zur Sicherung, Abstützung oder Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt verbunden werden oder durch dieses gestützt werden, durchzuführen.
§ 3 Eigentum
(1) Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objekts oder des gesamten Objekts zugrunde.
(2) Werden nach Vertragsschluss von Seiten des Auftraggebers verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung in Höhe des Wertes zu verlangen, den er bei Verwendung der Teile unter normalem Verlauf der Dinge hätte erzielen können.
§ 4 Abnahme
(1) Nach Durchführung der Abbrucharbeiten gelten die Arbeiten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers zur Abnahme nicht innerhalb angemessener Frist und unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform die Abnahme verweigert.
(2) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, tritt die Abnahmefiktion nach Absatz 1 nur dann ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechend dem Baufortschritt der Abbrucharbeiten Abschlagszahlungen zu leisten in Höhe von jeweils 90 % der erbrachten, vertraglich geschuldeten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung auszugleichen.
(2) Für den Fall des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, unbeschadet eines Rechts zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
(3) Für den Fall, dass während der vertraglichen Arbeiten Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, die Arbeiten bis zur Zahlung der Abschlagsrechnungen zu unterbrechen, ausstehende Arbeiten nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen, geeignete Sicherheiten zu fordern und gegebenenfalls nach Einräumung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für fahrlässig verursachte Schäden an Gegenständen, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, wird ausgeschlossen.
(2) Eine Haftung des Auftragnehmers für Altlasten und Gefahrgut und für die Kosten für deren Entsorgung wird nur übernommen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Im Übrigen wird eine Haftung für Altlasten und Gefahrgut, dass während der Abbrucharbeiten/Baumaßnahmen auf dem Vertragsgelände vorgefunden wird, ausgeschlossen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Haftung für Gewährleistungsansprüche erlischt, wenn diese nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Abnahme (auch Abnahmefiktion) in Textform geltend gemacht worden sind, es sei denn es handelt sich um einen nicht offensichtlichen Mangel.
(2) Die Haftung für Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht offensichtlicher Mängel erlischt, wenn diese nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist in Textform angezeigt werden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, etwaige Beanstandungen in angemessener Frist selbst zu beseitigen.
§ 8 Kündigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber nicht in angemessener Frist für die Kosten einer notwendigen Entsorgung und für entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten für Altlasten und Gefahrgut, dass während der Abbrucharbeiten/Baumaßnahmen auf dem Vertragsgelände vorgefunden wird, Sorge trägt.
§ 9 Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist
unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.